Fische waidgerecht töten – Was bedeutet das eigentlich?

Erst einen Kopfschlag und dann den Herzstich!
…So höre ich noch heute den Dozenten des Fischereischeinlehrganges den ich im Herbst 2010 belegt habe nachdem klar war das der Jagdtrieb in mir ausgebrochen war.

Seit dem ist viel Zeit vergangen, viele Fische gefangen. Manch einer hasst die Suppe in der die Fische dann im Eimer liegen, ich hasse vollgeblutete Filets. Da muss es doch noch mehr geben, oder ?

Viele machen den Herzstich nach dem Kopfschlag längs zur Körperachse, ich mache ihn beispielsweise ausschließlich quer zur Körperachse.
Und zwar keinen Stich sondern einen richtig tiefen Schnitt!

Warum? Weil damit sichergestellt ist, das bei meinen hauptsächlich gefangenen Fischen, den Dorschen aus der Ostsee, in 98% aller Fälle das Herz direkt mittig durchgeschnitten wird und somit ein erheblicher Teil des Blutes ausströmt.
Den Fisch nochmal über Bord ins Wasser gehalten und alles schön abgespült kann der betäubte und gekehlte Fisch in den blauen Zebco Eimer(den jeder haben sollte!) um das restliche Blut zu verlieren.
Pro und Contra: Blut könnte das Boot verschmutzen. Absolut egal.
Zappelnde Fische im Eimer sind Geschichte und absolut weiße Filets sind das Ergebnis und seien wir doch mal ehrlich: Ein gutes Gefühl gesetzeskonform gehandelt zu haben gibt´s obendrauf!

Jetzt kommen wir zum eigentlichen Grund für diesen Artikel:
Aufgrund einer Internetdiskussion auf der Seite eines meiner Facebookkontakte habe ich genau das mal kritisch hinterfragt. Muss ein Fisch gekehlt werden um waidgerecht getötet zu werden?

Ich sage hier mal ganz ketzerisch: NEIN!

In der Tierschlachtungsverordnung der Bundesregierung gibt´s dazu keinen Hinweis!
Dort steht zwar das im Falle des Tötens durch entbluten dieses unmittelbar nach dem betäuben durch einen Kopfschlag erfolgen muss, das es aber überhaupt erfolgen muss, steht dort definitiv nicht! Das finde ich ganz interessant, wird man doch überall geradezu als Tierquäler beschimpft, wenn man gefangene Fische nicht gekehlt präsentiert.

In der Tierschlachtungsverordnung steht unter Anlage 1, Nummer 9 folgendes zu lesen:
Anlage 1:
9.   Betäubungsverfahren für Fische
Für die Betäubung von Fischen sind folgende Verfahren zulässig:
9.1   Elektrobetäubung,
9.2   stumpfer Schlag auf den Kopf,
9.3   Kohlendioxidexposition bei Salmoniden,
9.4   Verabreichung eines Stoffes mit Betäubungseffekt, ausgenommen Stoffe wie Ammoniak, die gleichzeitig dem Entschleimen dienen.

Es mag an den Medien, auch sozial genannt, liegen das dort diese einhellige Meinung propagiert wird und was dort steht, muss ja auch stimmen!
Ob ein Kopfschlag mit entbluten nun waidgerechter ist als Kopfschlag ohne entbluten, kann ich tatsächlich aktuell nicht beurteilen weil mir dazu einfach das Fachwissen fehlt. Dazu könnte vermutlich ein Wissenschaftler aus dem Bereich etwas mehr sagen.
Jedoch sagt die Tierschlachtungsverordnung klipp und klar aus, wenns mit entbluten sein soll, muss das umgehend passieren.
Der dazu passende Passus dazu:

Abschnitt 4:
Vorschriften über das Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren
(6) Wer ein Tier schlachtet oder anderweitig mit Blutentzug tötet, muss sofort nach dem Betäuben, und zwar für die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Betäubungsverfahren innerhalb des jeweils in Spalte 2 festgelegten Zeitraumes, mit dem Entbluten beginnen. Er muss das Tier entbluten, solange es empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist. Beim Entbluten warmblütiger Tiere muss ein sofortiger starker Blutverlust gewährleistet und kontrollierbar sein.

Ok, Fische sind ja aber bekanntlich wechselwarme Tiere, das heißt sie nehmen die Temperatur des sie umgebenden Wassers an.
Ebenso Unterschiede gibt´s beim töten von gefangenen Aalen und Plattfischen: Diese beiden Fischarten werden korrekterweise mit einem schnellen Schnitt durch die Hauptgräte getötet bei dem direkt Blut fließen muss. Platten können dann so in den Eimer, Aale sollen direkt ausgenommen werden.
Also was gilt denn nun ?

Das Schleswig-Holsteinische Fischereigesetz schließt sich in seinem §39 eindeutig der Tierschlachtungsverordnung an:

§ 39 Tierschutz

(1) Ordnungsgemäße Fischerei hat im Rahmen der tierschutzrechtlichen Vorschriften stattzufinden. …….. (2) Die Tötung von Fischen hat tierschutzgerecht nach Maßgabe der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (TierschutzSchlachtverordnung) vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), zu erfolgen, insbesondere ist es verboten, ihnen mehr als unvermeidbare Schmerzen oder Leiden zuzufügen.

Ich verstehe die Tierschlachtungsverordnung so das der Herzstich gesetzlich nicht vorgeschrieben ist!
Der Kopfschlag zertrümmert das Hirn der Fische, sodaß diese bereits Hirntot sind und eh nichts mehr spüren.
Wer sich aber daran gewöhnt hat, diesen auszuführen, ist sicher richtig bedient. Die Filets bleiben weiß, Fangfotos können im Internet veröffentlicht werden ( :-)))  ) und es gibt keine Zuckungen mehr im Eimer.

Fazit: Ich werde auch zukünftig abschlagen und den Herzschnitt quer zur Körperachse durchführen. Auch wenns -in Schleswig-Holstein- gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.
Ebenso rate ich meinen Lesern, insbesondere im Internet, anderen das Präsentieren nicht gekehlter Fische zu zugestehen. Die daraus entstehende Diskussion könnte sonst schnell zum Gesichtsverlust des Anklägers führen :-)

Die Tierschlachtungsverordnung mit Stand vom 16.Mai.2016 könnt ihr euch hier zum Nachlesen downloaden: Tierschlachtungsverordnung Download bei Baltic-Fishing.net